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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

01.12.2017 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Jedoch hat auch dieses Gesetz im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.

Erwerb durch Abstammung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Es gibt folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburtsanzeige bei Geburt im Ausland nach dem 31.12.1999

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch nichteheliche Geburt

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation

- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen (bis 31.03.1953)

- Optionsverfahren für Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wurden

Einbürgerung

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln, das zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, die im Ausland leben, prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.

Das Bundesverwaltungsamt hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.

Sobald Sie sämtliche Dokumente vorbereitet haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem für Ihr Anliegen zuständigen Konsularbeamten/in über unser Kontaktformular.

Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Ihre Unterschrift auf dem Antrag muss während der persönlichen Vorsprache beglaubigt werden. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind im Original und mit jeweils zwei einfachen Kopien einzureichen. Ein Satz der Kopien wird vor Weiterleitung an das für die Bescheidung des Antrags zuständige Bundesverwaltungsamt beglaubigt. Der zweite Satz Kopien verbleibt im Vorgang bei der Botschaft. Die Originale werden noch während des Termins zurückgegeben. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsamt direkt zu zahlen, und nicht bereits bei Antragstellung gegenüber der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

Hinweise des Bundesverwaltungsamts zur Einbürgerung nach $ 13 StAG

Wenn ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, weil er es versäumt hat, rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, ist - befristet - eine Wiedereinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Staatsangehörigkeitsausweis

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des II. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Das Bundesverwaltungsamt prüft, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben. Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Bitte beachten Sie:

  • Für eine Entscheidung über Ihren Antrag sind umfassende Angaben und Nachweise auch zu Ihren Vorfahren (Eltern, Großeltern und ggf. Urgroßeltern etc.) erforderlich.
  • Die Bearbeitung im Bundesverwaltungsamt kann ohne weiteres zwei Jahre betragen.
  • Die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist gebührenpflichtig (25,- Euro), ebenso die Ablehnung eines Antrages (18.- Euro).

Bevor Sie bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen, lesen Sie bitte die unten aufgelisteten Informationen zu Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Wichtiger Hinweis: Die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Sobald Sie sämtliche Unterlagen und den Antrag ausgefüllt haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Abgabe des Antrags via: visa@kuwa.diplo.de

Bitte reichen Sie den Antrag zusammen mit der Anlage „Vorfahren“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original ein. Sämtliche Unterlagen/Dokumente bringen Sie bitte im Original sowie jeweils mit zwei einfachen Kopien mit. Ein Satz beglaubigter Kopien wird zusammen mit dem Antrag an das BVA weitergeleitet. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Bitte prüfen Sie auch, ob Urkunden ggf. legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden müssen. Sollten Sie unsicher seien, können Sie häufig über die Webseiten der Deutschen Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde Klarheit erhalten.

Beibehaltung

Durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert. Grundsätzlich gilt zwar weiter, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Die Entscheidung über den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung ist weiterhin eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt unter der geänderten Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde.

Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat und welche Nachteile er zu erwarten hätte, wenn er nicht eingebürgert werden würde.

Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, welches ein Merkblatt zum Verfahren und zu den vorzulegenden Unterlagen herausgebracht hat.

Nachdem Sie sich über die Website des BVA über die vorzulegenden Unterlagen erkundigt und den Antrag entsprechend vorbereitet haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Abgabe und Weiterleitung des Antrages via visa@kuwa.diplo.de. Bitte bringen Sie zu diesem Termin sowohl der Antrag als auch sämtliche Dokumente im Original sowie mit je zwei einfachen Kopien mit. Von der Botschaft wird der Antrag mit einer Stellungnahme und einem Set von beglaubigten Kopien an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung in den anderen Staatsverband erst, wenn Sie Ihre Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben! Andernfalls werden Sie ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit mit Stellung des Antrags verlieren. Eine beschleunigte Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung der Beibehaltungsgenehmigung lässt das BVA nur in begründeten Ausnahmefällen zu.

Die Gebühren, die im Verfahren über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu entrichten sind, werden nach Eingang der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts mit gesondertem Schreiben bei Ihnen angefordert. Legen Sie bitte Ihren Anträgen kein Bargeld, keine Schecks oder andere Zahlungsmittel bei.

Informationen des Bundesverwaltungsamtes zur Beibehaltung

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten

Minister Seehofer setzt zwei Erlasse zu Wiedergutmachungseinbürgerungen in Kraft

Nachkommen von NS-Verfolgten können leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat heute zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen.

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „“Deutschland muss seiner historischen Verantwortung gegenüber denjenigen gerecht werden, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Das gilt insbesondere für Personen, deren Eltern oder Großeltern ins Ausland flüchten mussten. Mit den heute in Kraft gesetzten Erlassen schaffen wir eine schnelle, unmittelbar geltende Regelung zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit für diese Betroffenen.„“

Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 durch NS-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für Abkömmlinge der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche werden konnten. In einigen Konstellationen, denen aber ein vergleichbarer Unrechtsgehalt zugrunde liegt, können Betroffene die Wiedergutmachungsregelung nach Artikel 116 Absatz 2 GG aus Rechtsgründen nicht für sich in Anspruch nehmen.

Bis zum Jahr 2007 konnten durch § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG (Auslandseinbürgerungen ehemaliger Deutscher), dem bis dahin eine Ergänzungsfunktion in Bezug auf die nicht von Artikel 116 Absatz 2 GG erfassten Abkömmlinge zukam, im Einzelfall Wiedergutmachungs-einbürgerungen erfolgen. Diese Regelung ist jedoch 2007 auf minderjährige Abkömmlinge beschränkt worden, da der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse, erwachsene Abkömmlinge ehemaliger Deutscher auch über Generationen hinweg im Ausland einzubürgern, nicht mehr angenommen hat. Nachdem in der Folgezeit doch noch ein beachtliches Fallaufkommen festzustellen war, hat das BMI durch Erlass vom 28.03.2012 eine erleichterte Ermessenseinbürgerung ermöglicht.

Das Brexit-Referendum hat in Großbritannien nicht nur zu einem sprunghaften Anstieg von (Wieder-) Einbürgerungsanträgen nach Artikel 116 Absatz 2 GG geführt: Waren es 2015 noch 43 Anträge, so stieg diese Zahl 2016 auf 684, 2017 gab es 1.667 und 2018 1.506 Anträge; im Zusammenhang damit wurden auch zahlreiche Einbürgerungsbegehren geltend gemacht, die nicht von Artikel 116 Absatz 2 GG und auch nicht von der bisherigen Erlasslage erfasst sind.

Das BMI erachtet es als großen Vertrauensbeweis, wenn die Nachkommen von emigrierten NS-Verfolgten heute wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Es hat daher weitergehende Einbürgerungsmöglichkeiten im Erlasswege geschaffen, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen.

Zum begünstigten Personenkreis gehören

vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen vor Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam erfolgt war, und
Kinder, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat; dazu gehören auch Kinder, deren verfolgungsbedingt emigrierte Mütter nach § 17 Nummer 6 RuStAG a.F. vor dem 01. April 1953 durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,

sowie deren Abkömmlinge bis zu dem zum 01. Januar 2000 eingefügten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG. Dies entspricht dem Geltungsbereich des Artikels 116 Absatz 2 GG.

Damit können alle zu diesem Personenkreis gehörenden Abkömmlinge, unabhängig davon, ob sie sich in der zweiten, dritten oder vierten bzw. vereinzelt sogar schon fünften Generation befinden, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Für ihre nach der Einbürgerung geborenen Abkömmlinge, also für die nachfolgenden Generationen, gelten dann die allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zum Abstammungserwerb (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StAG bei fortbestehendem Auslandsaufenthalt).

Erfasst werden auch Kinder deutscher Staatsangehöriger, bei denen zwar kein NS-Verfolgungsschicksal zugrunde liegt, die aber ebenfalls aufgrund der früheren nicht verfassungskonformen Abstammungsregelungen vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, einschließlich deren Abkömmlinge bis zum Generationenschnitt.

Für die Berechtigten mit NS-Verfolgungshintergrund werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf ein Minimum reduziert. Vom Nachweis der Unterhaltsfähigkeit wird abgesehen. Das Sprachniveau wird auf einfache deutsche Sprachkenntnisse abgesenkt; es genügen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Voraussetzungen werden ohne Prüfung in einem persönlichen Gespräch mit der Auslandsvertretung festgestellt; dabei wird eine wohlwollende Handhabung zugrunde gelegt. Die Einbürgerungen erfolgen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit und sind gebührenfrei.

Die Regelungen erlangen unmittelbar Geltung. Gesetzliche Grundlage ist die für Auslandsfälle geltende Einbürgerungsvorschrift in § 14 StAG. Durch die konkreten Vorgaben in den Erlassen besteht mit dem heutigen Tage eine anspruchsgleiche Regelung, nach der alle, die zum erfassten Personenkreis gehören und die genannten Voraussetzungen erfüllen, einzubürgern sind.

In vergleichbaren Fallkonstellationen, die in den Erlassen nicht angesprochen sind, sind Einzelfallentscheidungen möglich. Dabei werden die Kriterien der Erlassregelung zugrunde gelegt.

Anträge können ab sofort über die deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden.


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