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Beglaubigungen, Bescheinigungen und Legalisation

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

30.01.2023 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Konsularische Bescheinigungen

Für die Ausstellung konsularischer Bescheinigungen (z. B. Umzugsbescheinigungen) vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Bitte Termine nicht über ein Smartphone buchen.

Die Gebühren für die nachfolgenden Dienstleitungen werden gemäß berechnet und bar in Kuwaiti Dinar gezahlt.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes, konkretes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Mitzubringende Unterlagen für eine Unterschriftsbeglaubigung:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, kuwaitische ID)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin . Bitte Termine nicht über ein Smartphone buchen.

Die Gebühr beträgt 56,43 EUR.

Beglaubigung von Fotokopien

Für die Beglaubigung von Kopien bringen Sie bitte das Original mit. Bitte vereinbaren Sie einen Termin . Bitte Termine nicht über ein Smartphone buchen.

Die Gebühr beträgt 25,72 EUR.

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Für weitere Informationen:

Legalisation kuwaitische Urkunden

Die Deutsche Botschaft in Kuwait kann kuwaitische Urkunden legalisieren, damit diese im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um eine Anerkennung als echtes Dokument handelt und keine Bestätigung der Echtheit des Inhalts der Urkunde nach deutschem Recht bedeutet.

Im Urkundenverkehr mit Kuwait wird die Legalisation nach Vorbeglaubigung (bestehend aus Sticker und Unterschrift) der Konsularabteilung des Kuwaitischen Außenministeriums (Außenstelle in Shuwaikh Tel. 22 22 55 43 ) vorgenommen.

Ohne diesen Vorbeglaubigungsvermerk kann eine Legalisation nicht vorgenommen werden.
Sollte die Urkunde nicht bereits in englischer Sprache ausgestellt sein, muss die Urkunde vor der Vorsprache bei der Botschaft zunächst zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich kuwaitische öffentliche Urkunden legalisiert werden können. Die Bescheinigung einer ausländischen Botschaft oder privater Institution in Kuwait wird z.B. nicht legalisiert.

Nachdem Sie die Vorbeglaubigung der Konsularabteilung des Außenministeriums eingeholt haben, buchen Sie bitte Ihren Termin für die Vorsprache in der Kategorie „Allgemeine Konsularische Dienstleistungen“. Zu dem Termin bringen Sie bitte die Originalurkunde sowie ein Ausweisdokument mit. Bitte Termine nicht über ein Smartphone buchen.

Sie können auch die Urkunden ohne Termin während der Öffnungszeiten bei unserem Dienstleister VFS Global abgeben. Informationen hierzu finden Sie hier

Sollte Ihre Urkunde ggf. in einem anderen Staat als Kuwait ausgestellt worden sein, setzen Sie bitte mit unserer Auslandsvertretung am Ausstellungsort der Urkunde in Verbindung.

Die Gebühr beträgt 31,16 EUR.

Legalisation deutscher Urkunden

Deutsche Urkunden können legalisiert werden. Ob eine Legalisation verlangt wird, erfahren Sie von der kuwaitischen Behörde, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll.

Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Kuwaits in Deutschland vorgenommen. Mit der Legalisation wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Da den ausländischen Botschaften und Konsulaten in Deutschland nicht selbst von allen in Frage kommenden Urkundenbehörden stets aktuelle Unterschrifts-und Siegelproben zu Vergleichszwecken vorrätig halten oder für jede Legalisation beim Urkundenaussteller die Register einsehen können, muss die ausländische Vertretung Hilfsverfahren entwickeln. Dies gilt insbesondere in einem Staat wie Deutschland, wo es -speziell für die Vertretungen fremder Staaten -eine schwer überschaubare Anzahl von Urkundenbehörden gibt.

Die Legalisation einer Urkunde wird somit aus praktischen Gründen erst dann vorgenommen, wenn die Urkunde vorbeglaubigt worden ist. Wer diese Vorbeglaubigung erteilen kann, ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Da die Zuständigkeit in den Bundesländern unter-schiedlich geregelt ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde erkundigen.

Im Allgemeinen sind zuständig für:

  • Urkunden der Verwaltungsbehörden (z. B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):

Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien
in Berlin: Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten
in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;
in Niedersachsen: Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen,
Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück;
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.

  • gerichtliche und notarielle Urkunden:

Land-(Amts-)gerichtspräsidenten

  • Urkunden der Schulen oder Hochschulen:

wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;

In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:
Baden-Württemberg: Ministerium für Kultus und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;
Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;
Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;

  • Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u.ä.):

Industrie-und Handelskammern sowie Handwerkskammern

  • polizeiliche Führungszeugnisse:

Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn:

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.


Seit 1. Januar 2023 hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel die Bearbeitung von Anträgen auf die Erteilung von Endbeglaubigungen zum Zwecke der Legalisation vom bisher hierfür zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln übernommen.

Informationen dazu finden sich unter diesem Link: Apostillen und Endbeglaubigungen


Für Anfragen zu sogenannten „no objections letters“ durch die Deutsche Botschaft Kuwait zur Vorlage bei den kuwaitischen Behörden finden Sie hier

Übersetzer

Es existieren in Kuwait keine beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer in einer dem deutschen System vergleichbaren Form, es besteht aber die Möglichkeit, bei der Konsularabteilung des kuwaitischen Außenministeriums in Shuwaikh eine Übersetzungsbestätigung auf eine zuvor angefertigte Übersetzung registrierter Übersetzerbüros zu erhalten.

Diese entfaltet jedoch vor deutschen Behörden nicht die Beweiskraft einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer.

Übersetzer in Deutschland können Sie über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland finden.

Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für Inhalt, Qualität und Kosten der Übersetzungen.

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